Barrierefreiheit im Web
Das neue Barrierefreiheitsgesetz ab 28. Juni 2025 verpflichtend!
Barrierefreiheit sorgt dafür, dass digitale Angebote für alle zugänglich sind – unabhängig von Fähigkeiten oder Einschränkungen. Ab Juni 2025 wird es gesetzlich verpflichtend, dass unter anderem Websites und mobile Anwendungen barrierefrei gestaltet werden, um eine gleichberechtigte Nutzung für Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen.
Grundlage dafür sind die WCAG 2.1 AA-Standards (Web Content Accessibility Guidelines) sowie die Norm EN 301 549, die zusätzliche technische Vorgaben enthält. Die etwas neuere WCAG-Version 2.2 bringt weitere Verbesserungen und wird für eine zukunftssichere Umsetzung empfohlen. |
WAS BEDEUTET DAS FÜR IHRE WEBSITE ODER IHRE APP?
Um die Anforderungen zu erfüllen, sind unter anderem folgende Punkte wichtig:
- Eine leicht verständliche und übersichtliche Navigation
- Barrierefreie Bedienelemente (z. B. Slider, Drop-Down-Menüs, Akkordeons)
- Alternativen für Nutzerinnen und Nutzer mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen
- Einhaltung der Norm EN 301 549, die neben WCAG 2.1 AA weitere technische Vorgaben enthält
AUSWIRKUNGEN AUF BESTEHENDE WEBSITES UND MOBILE ANWENDUNGEN
Das Barrierefreiheitsgesetz macht keinen Unterschied zwischen neuen und bereits vorhandenen Webauftritten und mobilen Anwendungen. Alle digitalen Angebote, die Sie auch nach dem 28. Juni 2025 weiter betreiben möchten, müssen bis zu diesem Stichtag die vorgeschriebenen Standards erfüllen.
Für Unternehmen bedeutet das, bestehende Websites und Apps rechtzeitig technisch und inhaltlich anzupassen, damit sie den WCAG 2.1 AA-Anforderungen sowie EN 301 549 entsprechen. So vermeiden Sie rechtliche Risiken und stellen sicher, dass Ihr Online-Auftritt für möglichst viele Nutzerinnen und Nutzer zugänglich ist.
WER IST BETROFFEN?
Dienstleistungen, für die u.a. Barrierefreiheit verlangt wird:
- elektronische Kommunikationsdienste (z.B. Internet- und Videotelefonie, Online-Messengerdienste etc.)
- Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen (zB Apps und Websites)
- Elemente der Personenbeförderungsdienste wie beispielsweise Websites, Apps, elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)
- Bankdienstleistungen
- E-Book-Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr im Rahmen eines Verbrauchervertrages (betrifft daher alle Onlineshop- und Webseiten-Betreiber im Kontext mit B2C-Geschäften)
Das gilt insbesondere für:
- Web-Shops und Apps im E-Commerce
- Hotel- und Reiseportale, auf denen Buchungen getätigt werden können
- Online-Termin-Buchungs-Tools (auch wenn die Dienstleistung als solche nicht unter das BaFG fallen würde wie etwa Tourismusbetriebe, die ihre Dienstleistung (z.B. Hotel/ Zimmer) online direkt verkaufen)
- Verlage, die digitale Publikationen anbieten
- Webseiten, auf denen digitale Mitgliedschaften und Abonnements abgeschlossen werden können
Betroffene Unternehmen
Unter das BaFG fallen Hersteller, Händler und Importeure der oben genannten Produkte sowie die Erbringer der oben genannten Dienstleistungen.
Pflichten der Dienstleistungserbringer
- in einer Barrierefreiheitserklärung oder in AGB darüber aufzuklären, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt (Anlage 3 des BaFG)
- Daneben müssen in barrierefreier Weise folgende Informationen erfolgen:
- eine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format
- eine Beschreibung der Funktionsweise der Dienstleistung
- Korrekturmaßnahmen bei Nichtkonformität der Dienstleistung
- Informations- und Kooperationspflichten gegenüber der Marktüberwachungsbehörde
Hinweis: Auch wenn dies rechtlich zulässig ist, wird die Aufnahme in AGB nicht empfohlen, da auch bloße Hinweise in AGB von der Rechtsprechung als Vertragsbestandteil qualifiziert werden können und deren Formulierung zusätzlich den Erfordernissen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) unterliegen würde. Wir empfehlen daher einen eigenen Button bezüglich der „Erklärung zur Barrierefreiheit“.
WIE WIR SIE UNTERSTÜTZEN KÖNNEN
- Website- und App-Audit: Wir prüfen, wie gut Ihre Webseiten aktuell den WCAG-Vorgaben entsprechen.
- Upgrade auf WCAG 2.2 AA: Gemeinsam setzen wir alle notwendigen Schritte um, damit Ihre Website oder App barrierefrei wird.
- Beratung und Lösungen: Wir begleiten Sie während des gesamten Prozesses und sorgen für eine optimale Nutzererfahrung.
Vorteile der Barrierefreiheit
Erhöhte Reichweite und Zugänglichkeit
Barrierefreie Angebote machen Inhalte für alle zugänglich – einschließlich Menschen mit Behinderungen. Dies erweitert die Zielgruppe und ermöglicht eine breitere Nutzung.
Bessere Nutzererfahrung und höhere Zufriedenheit
Eine barrierefreie Gestaltung führt zu einer besseren Benutzererfahrung, was die Zufriedenheit aller Nutzer steigert und die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass sie die Seite oder das Angebot regelmäßig wieder nutzen.
Rechtliche Sicherheit
Die Einhaltung von Barrierefreiheitsrichtlinien schützt vor möglichen rechtlichen Konsequenzen und hilft Unternehmen, gesetzliche Vorgaben zu erfüllen.
Positive Markenwahrnehmung
Barrierefreiheit zeigt, dass die Bedürfnisse aller respektiert werden, stärkt das Vertrauen in die Marke und verbessert das Image.
SEO-Vorteile
Barrierefreie Websites sind oft besser strukturiert, was auch die Auffindbarkeit in Suchmaschinen verbessert.
Langfristige Nutzung und Nachhaltigkeit
Barrierefreiheit sorgt dafür, dass digitale Produkte auch in Zukunft weiterhin zugänglich bleiben, unabhängig von technologischen oder gesellschaftlichen Veränderungen.
Jetzt handeln - rechtzeitig vorbereitet sein!
Damit Sie die gesetzlichen Vorgaben bis Juni 2025 einhalten, empfiehlt sich eine frühzeitige Analyse. Wir unterstützen Sie gern mit einem individuellen Barrierefreiheits-Audit.